Im Leben ist nicht alles planbar und schon gar nicht jedes Risiko vermeidbar. Jeder Mensch kann in eine Lage geraten, in der er seine Angelegenheit nicht mehr selbst regeln kann. Gründe können das Alter sein, aber auch ein Unfall oder eine schwere Erkrankung.
Für eine solche Situation können Sie durch eine General- und Vorsorgevollmacht vorsorgen. Damit geben Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Möglichkeit, in Notsituationen für Sie zu handeln. Durch die notarielle Beurkundung ist die rechtssichere Verwendbarkeit der Vollmacht in allen Bereichen des Lebens sichergestellt.
Ohne General- und Vorsorgevollmacht wird das Gericht für Sie einen Betreuer bestellen, der dann als ihr gesetzlicher Vertreter für Sie handelt. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie verheiratet sind – Ehefrau oder Ehemann sind nicht automatisch gesetzliche Vertreter füreinander.
Weitere Informationen zum Thema Vorsorge finden Sie hier.
Damit Ihre Vorsorgevollmacht im Ernstfall auch aufgefunden und beachtet wird, ist die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer empfehlenswert. Gerne nehme ich im Anschluss an die Beurkundung für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister vor. Auf das Zentrale Vorsorgeregister greifen die mit Betreuungsverfahren befassten Gerichte zu. Sieht das Gericht dann, dass Sie eine Vorsorgevollmacht bei mir errichtet haben, wird die Anordnung einer Betreuung vermieden. Ebenso haben Ärztinnen und Ärzte ein Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister, soweit dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.
Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer finden Sie hier.
Das Datenblatt für eine General- und Vorsorgevollmacht finden Sie hier:
Datenblatt General- und Vorsorgevollmacht
Im Zusammenhang mit einer General- und Vorsorgevollmacht wird oft auch die Errichtung einer Patientenverfügung erwogen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche für eine künftige medizinische Behandlung festlegen für den Fall, dass Sie sich zu jenem zukünftigen Zeitpunkt selbst nicht mehr äußern können (z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit, Koma, Demenz). Gegebenenfalls ist es sinnvoll, sich hierzu mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt zu beraten, die in der Praxis dafür oftmals auch Formulare bereitstellen.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung sowie Zugang zu einem ausführlichen Formular finden Sie hier.
Für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung genügt die Schriftform; notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. Selbstverständlich übernehme ich aber gern die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter Ihrer Patientenverfügung, wenn Sie diese besonders rechtssichere Gestaltung wünschen.